Claire Nijssen
Advocaat
Ausschreibungen gibt es in verschiedenen Formen: private, nationale und europäische Vergaben. In Grenzregionen wie Limburg kommen zudem mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen hinzu.
Öffentliche Aufträge, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, müssen ausgeschrieben werden – eine Verpflichtung für jeden öffentlichen Auftraggeber. Dabei sind das niederländische Vergabegesetz 2012 („Aanbestedingswet 2012“) und der Leitfaden zur Verhältnismäßigkeit („Gids Proportionaliteit“) einzuhalten. Private Organisationen können sich freiwillig für ein Ausschreibungsverfahren entscheiden.
Das Vergaberecht ist geprägt von zahlreichen strengen Formalitäten. Bieter müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen – bei Nichteinhaltung droht der Verlust ihrer Rechte. Auch Angebote müssen bestimmten Anforderungen genügen – ansonsten erfolgt der Ausschluss. Selbst die (vorläufige) Zuschlagsentscheidung muss bestimmten Begründungspflichten entsprechen.
Eine auf Vergaberecht spezialisierter Anwalt oder Anwältin berät Sie bei der optimalen Angebotsabgabe – oder prüft nachträglich, ob es Erfolgsaussichten für ein Eilverfahren gegen eine Ablehnung gibt.
Im Vergaberecht werden Streitigkeiten nicht verglichen. Das liegt in der Natur der zahlreichen formellen Anforderungen. Ein Angebot genügt – oder es genügt nicht. Es gilt also: alles oder nichts.
Jede Angebotsabgabe im Rahmen eines Vergabeverfahrens muss äußerst sorgfältig erfolgen. Ein Angebot, in dem versehentlich ein Fehler gemacht wurde oder dem ein Anhang fehlt, wird ausgeschlossen. Eine Korrektur solcher Fehler ist (so gut wie) nicht zulässig. Auf Plattformen wie TenderNed oder Negometrix kann zudem ein anderes (ggf. früheres) Abgabedatum oder eine andere Uhrzeit gelten als in den Ausschreibungsunterlagen angegeben. Achten Sie daher genau auf den Abgabetermin – sonst ist der digitale Tresor unwiderruflich geschlossen.
Nachdem der öffentliche Auftraggeber alle Angebote bewertet hat, erhält der Gewinner eine Mitteilung über den vorläufigen Zuschlag. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die sogenannte Alcatel-Frist von 20 Kalendertagen zu laufen. Bieter, die ein gültiges Angebot eingereicht haben, aber nicht den Zuschlag erhalten, werden ebenfalls informiert. In jeder Ablehnung muss eine Begründung enthalten sein, warum das eigene Angebot schlechter bewertet wurde als das des Gewinners. Während der (ggf. verlängerten) Alcatel-Frist besteht die Möglichkeit, beim Auftraggeber weitere Erläuterungen zur eigenen Bewertung und Punktevergabe anzufordern.
Sind Sie mit der erhaltenen Bewertung nicht einverstanden? Gibt es Anzeichen dafür, dass der Gewinner ein manipulatives Angebot mit unrealistischen Preisen in Teilen abgegeben hat? Dann können Sie über einen Vergaberechts-Spezialisten (Vergaberecht-Anwalt) ein Einstweiliges Verfügungsverfahren (Kurzverfahren) anstrengen. Dies muss schnell erfolgen, und zwar innerhalb der Alcatel-Frist. Dabei ist es möglich, die Aussetzung des Vergabeverfahrens und ein Verbot der Zuschlagserteilung an den „Gewinner“ zu beantragen.
Manchmal tauchen erst nach Abschluss eines Vergabeverfahrens neue rechtliche Argumente auf – selbst nachdem der Auftraggeber bereits einen Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger geschlossen hat. In solchen Fällen sind die Möglichkeiten, in einem Hauptsacheverfahren die Aufhebung des Vertrags und/oder Schadensersatz zu fordern, allerdings begrenzt. Ihr Anwalt kann die Erfolgsaussichten prüfen und Sie umfassend beraten.
„Man muss den Ball haben, um schießen zu können, und schießen, um zu treffen – das ist doch logisch.“