Fachgebiet | Vertragsrecht

Zuhause im Vertragsrecht.

Das Vertragsrecht, auch als Schuldrecht bezeichnet, befasst sich mit dem Abschluss, der Beendigung, Kündigung und Auflösung von Verträgen. Es ist ein weites Rechtsgebiet, über das schon so mancher Anwalt sprichwörtlich „einen Baum vor Gericht“ aufgestellt hat. Denn die meisten Verfahren vor den Zivilgerichten drehen sich um Vertragsrecht. Dementsprechend gibt es umfangreiche Rechtsprechung in diesem Bereich.

Ein Einblick in unsere Schwerpunktbereiche innerhalb dieses Fachgebiets:

Für einen erfahrenen Vertragsrechtsanwalt ist es in der Regel unerheblich, worüber ein Vertrag genau handelt. Dies kann von einem Dauerschuldverhältnis über die Lieferung von Eiern durch einen Geflügelhof an einen Großhändler bis hin zu einem Wartungsvertrag für KWK-Anlagen reichen. Jeder gute Vertrag enthält Vereinbarungen zu Themen wie Laufzeit, Preise, Leistungserfüllung, Mahnung, Verzug, Aussetzung, höhere Gewalt und Haftung.

In einigen Fällen schreibt das Gesetz vor, dass ein Vertrag schriftlich abgeschlossen werden muss, wie zum Beispiel beim Kauf und Verkauf einer Immobilie zwischen Privatpersonen. Ein mündlicher Vertrag ist hier unwirksam. Die meisten anderen Verträge können jedoch auch wirksam mündlich geschlossen werden. Allerdings ist der genaue Inhalt mündlicher Absprachen schwer zu beweisen, insbesondere nach Ablauf mehrerer Jahre. Ein Vertragsrechtsexperte kann dabei helfen, die zwischen den Parteien gewünschten Vereinbarungen schriftlich klar zu formulieren. Je eindeutiger die Vereinbarungen im Voraus getroffen werden, desto geringer ist das Risiko von Streitigkeiten oder gerichtlichen Auseinandersetzungen. Das spart Zeit und Kosten.

Wenn die Vertragsparteien nur wenige (mündliche oder schriftliche) Grundvereinbarungen getroffen haben, werden ihre Rechte und Pflichten als Vertragspartner ergänzend durch die gesetzlichen Vorschriften des Vertragsrechts bestimmt. Zum Beispiel muss die Arbeit eines Bauunternehmers gesetzlich mindestens den Anforderungen „guter fachlicher Ausführung“ entsprechen, auch wenn sonst wenig mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

Das Vertragsrecht befasst sich auch mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB sind im Grunde eine Reihe von Vereinbarungen, die von einer Partei bei jedem Vertrag hinzugefügt werden. Aber Achtung: Die Anwendung der AGB muss vereinbart werden, ebenso wie der Preis vereinbart werden muss. Wer nicht möchte, dass die AGB der anderen Vertragspartei gelten, muss diese ausdrücklich zurückweisen.
Manchmal entsteht eine Situation, in der eine Vertragspartei die Anwendung der AGB stillschweigend akzeptiert hat. Das kann zu unangenehmen Überraschungen führen. Es kann auch vorkommen, dass beide Parteien jeweils ihre eigenen Bedingungen gelten lassen wollen. Dann entsteht eine sogenannte „Battle of Forms“. Der Richter entscheidet dann, welche Bedingungen gelten.

Für einen Nicht-Juristen scheinen die Begriffe „Kündigung“, „Beendigung“ und „Auflösung“ alle gleich zu sein. Es scheint keinen Unterschied zu geben. Doch den gibt es. Wer hier den falschen Ansatz wählt, geht geschädigt daraus hervor. Wenn eine Vertragspartei auf ungültige Weise die Vertragserfüllung einstellt, wird diese Partei schadensersatzpflichtig gegenüber der anderen Vertragspartei.
Die Kündigung eines Vertrags ist rechtswirksam zum vertraglich vereinbarten Enddatum unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht zum vertraglich vereinbarten Enddatum erfolgt oder wenn die geltende Kündigungsfrist bzw. Formalitäten (z. B. Einschreiben) nicht eingehalten werden. Sind sich die Parteien einig, dass sie besser stoppen sollten, ist eine Beendigung des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich.
Schließlich kann das Gericht einen Vertrag zwischen den Parteien auflösen, wenn hierfür rechtliche Gründe vorliegen. Bei Fragen zum Vertragsrecht, insbesondere bei dem Wunsch, einen laufenden Vertrag zu beenden, ist es unbedingt ratsam, im Vorfeld rechtlichen Rat bei einem auf Vertragsrecht spezialisierten Anwalt einzuholen.

Pacta sunt servanda.

- • Lateinischer Ausdruck für „Verträge sind einzuhalten“, ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der in vielen Rechtsgebieten von großer Bedeutung ist.

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