Fachgebiet | Haftung von Geschäftsführern und Vorständen

Zuhause in der Organhaftung

Unternehmer, die mit einer niederländischen juristischen Person – etwa einer B.V., N.V., einem Verein, einer Genossenschaft oder Stiftung – am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, genießen einen hohen gesetzlichen Schutz. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass diese Rechtspersonen ausschließlich selbst für ihre Verpflichtungen haften. Ein Geschäftsführer haftet nicht persönlich für die Verbindlichkeiten dieser Rechtspersonen. Die niederländische Rechtsprechung bestätigt dieses Prinzip mit der Begründung, dass es nicht im Interesse des Unternehmens liegt, wenn Geschäftsführer ihr Handeln in übermäßiger Weise von defensiven Überlegungen leiten lassen.

Ein Auszug aus unseren Schwerpunkten in diesem Kompetenzbereich

Der Grundsatz, dass ein Geschäftsführer nicht haftet, findet dort seine Grenzen, wo der Geschäftsführer gegen Sorgfaltspflichten verstößt oder seine Aufgaben pflichtwidrig ausübt. In solchen Fällen kommt eine Haftung des Geschäftsführers in Betracht. Dabei geht es um die Organhaftung gegenüber Dritten (externe Haftung), gegenüber der juristischen Person selbst (interne Haftung) oder gegenüber dem Insolvenzverwalter im Falle einer Insolvenz (Haftung bei Insolvenz).

Ein Geschäftsführer kann sich persönlich haftbar machen, wenn er gegenüber Dritten eine Pflicht verletzt, die ihm aufgrund seiner Funktion obliegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er in einer Weise handelt, die „mit den im gesellschaftlichen Verkehr geltenden Maßstäben unvereinbar“ ist. Haftungstatbestände bestehen beispielsweise bei fahrlässigem oder pflichtwidrigem Verhalten, etwa durch das Eingehen von Verpflichtungen, obwohl der Geschäftsführer wusste oder wissen musste, dass die juristische Person diese nicht erfüllen kann. Gleiches gilt, wenn vertragliche Verpflichtungen nicht aus Unwillen statt aus Unvermögen nicht eingehalten werden. Auch die Verletzung gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Pflichten, die eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber Dritten – wie etwa Vertragspartnern oder der Finanzbehörde – beinhalten, kann eine persönliche Außenhaftung des Geschäftsführers begründen.

Ein Geschäftsführer ist gegenüber der juristischen Person zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine interne Organhaftung voraus, dass dem Geschäftsführer persönlich ein schwerwiegender Vorwurf gemacht werden kann. Ob ein solcher persönlicher Vorwurf berechtigt ist, hängt von einer Gesamtbewertung aller relevanten Umstände ab. Dazu zählen unter anderem die Art der unternehmerischen Tätigkeit der juristischen Person, die damit verbundenen Risiken, die interne Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands sowie die dort geltenden Verhaltensrichtlinien. Ebenso berücksichtigt die Rechtsprechung die Informationen, über die der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der beanstandeten Entscheidung oder Handlung verfügte – oder hätte verfügen müssen – sowie das Maß an Einsicht und Sorgfalt, das von einem Geschäftsführer unter den gegebenen Umständen erwartet werden darf.

Im Falle der Insolvenz einer juristischen Person haftet jeder Geschäftsführer persönlich, wenn das Management in den drei Jahren vor der Insolvenz seine Pflichten offensichtlich fahrlässig erfüllt hat und es wahrscheinlich ist, dass dies eine wesentliche Ursache für die Insolvenz war.

Offensichtliche Fahrlässigkeit </.h3>
Mit dem Begriff „offensichtlich“ beabsichtigt das Gesetz, dass die Pflichtverletzung eindeutig und zweifelsfrei ist. Fälle, in denen Zweifel bestehen, fallen daher nicht unter den Begriff der offensichtlichen Pflichtverletzung. Eine Pflichtverletzung kann nur dann als „offensichtlich“ angesehen werden, wenn kein vernünftig denkender Geschäftsführer unter denselben Umständen in ähnlicher Weise gehandelt hätte. Dies impliziert, dass dem Geschäftsführer ein schwerwiegender Vorwurf gemacht werden kann. Beispiele hierfür sind: Entscheidungen mit weitreichenden finanziellen Konsequenzen ohne ausreichende Vorbereitung zu treffen, die Vernachlässigung der Kreditüberwachung und das Versäumnis, sich rechtzeitig gegen absehbare Risiken abzusichern.

Unzureichende Erfüllung der Pflichten

Wenn das Management keine ordnungsgemäße Buchführung für die juristische Person geführt hat und/oder die gesetzliche Veröffentlichungspflicht für den Jahresabschluss verletzt wurde, wird das Prinzip verantwortungsvollen Unternehmertums nicht erfüllt. In diesem Fall treten zwei gesetzliche Vermutungen ein: Die unwiderlegbare Vermutung, dass das Management seine Pflichten fahrlässig erfüllt hat, und die widerlegbare Vermutung, dass diese Pflichtverletzung eine wesentliche Ursache für die Insolvenz war. Es obliegt dann jedem Geschäftsführer, nachzuweisen, dass

Ein Geschäftsführer kann sein Haftungsrisiko durch eine Geschäftsführer-Haftpflichtversicherung abdecken. Diese Versicherung deckt in der Regel nicht nur den Schaden, den der Geschäftsführer ersetzen muss, sondern auch die Kosten für die rechtliche Unterstützung durch einen Anwalt.

In unserer Grenzregion tauchen häufig Fragen zum internationalen Privatrecht auf. Beispielsweise, wie die Haftung eines belgischen Geschäftsführers bei einer niederländischen B.V. beurteilt wird und wie es mit der Verjährung in diesem Zusammenhang aussieht. Auch bei solchen internationalen Fragestellungen stehen wir Ihnen bei Thuis Partners gerne zur Seite.

„Qualität ist jedermanns Verantwortung.“

- Dr. W. Edwards Deming, amerikanischer Statistiker (1900 – 1993)

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